1. Nach der ab dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Einkommen aus Vollzeittätigkeit eines Ehegatten, der ein sieben Jahre altes Kind betreut, überobligatorisch ist.
2. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosen abzugsfähig, die zur Ausübung einer Berufstätigkeit erforderlich sind und in angemessenem Rahmen geltend gemacht werden.
1. Maßgeblich ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO ("entstanden") zu entnehmen ist.
2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z B kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden.
Ein alleinstehendes behindertes Kind hat nach Vollendung des 27. Lebensjahrs keinen Anspruch auf Kindergeld für sich selbst mehr. Die Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Kindern, die in den Haushalt der Eltern oder anderer Personen aufgenommen sind, ist nicht verfassungswidrig.
Kinderbetreuungskosten sind jedenfalls dann nicht erforderlich und damit nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG einem Betriebsratsmitglied zu erstatten, wenn die Kinderbetreuung von einer anderen im Haushalt lebenden Person hätte übernommen werden können.
Für die Frage der Betreuungsmöglichkeit kommt es auf die objektive Fähigkeit einer im Haushalt lebenden Person an und nicht auf das Interesse dieser Person, ihre Zeit frei gestalten zu können. Die Ablehnung, die Kinderbetreuung zu übernehmen, ist nur beachtlich, wenn für diese Entscheidung ein sachlicher Grund vorliegt.
1. Die Besoldung von Beamten-/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2004 und 2005 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (Az. 2 BvL 26/91 u. a. = BVerfGE 99, 300).
2. Ansprüche auf zusätzliche Leistungen für dritte und weitere Kinder muss der Beamte-/ Ruhestandsbeamte zeitnah, d. h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend machen.
1. Die Besoldung von Beamten-/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppe A 14 in den Jahren 2004 und 2005 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (Az. 2 BvL 26/91 u. a. = BVerfGE 99, 300).
2. Ansprüche auf zusätzliche Leistungen für dritte und weitere Kinder muss der Beamte-/ Ruhestandsbeamte zeitnah, d. h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend machen.
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem GG vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind und keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen ansonsten die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Die Alimentation eines Beamten der Besoldungsgruppe A 15 mit vier Kindern hat in den Jahren 2002 bis 2004 nicht den weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24. November 1998 - BVerfGE 99, S. 300 ff. - entsprochen.
1. Bei der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII sind Bildungskredite nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Der Zweck der Bewilligung von Bildungskrediten an nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderte Auszubildende ist mit dem Zweck, der mit der Gewährung von Jugendhilfe durch Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Abs. 3 SGB VIII verfolgt wird, nicht identisch.
3. Zwischen Bildungskrediten und der Ausbildungsförderung nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz bestehen Unterschiede, die eine Gleichstellung beider Leistungen im Rahmen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG (§ 83 SGB XII) ausschließen.
1. Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit vier Kindern im Jahr 2004 entspricht nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300 (321 ff. zu C III 3). Dagegen sind diese Vorgaben in den Jahren 2005 und 2006 für vorgenannte Beamten erfüllt.
2. Die Vollstreckungsanordnung ist - bis einschließlich des Jahres 2006 - nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere stehen die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 1.1.2004 sowie das Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen.
3. Zahlungsansprüche auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für dritte und weitere Kinder unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - müssen zeitnah, d.h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht werden.
1. Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit drei Kindern entspricht in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.2004 sowie im Jahr 2006 nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300 (321 ff. zu C III 3). Dagegen sind diese Vorgaben in der Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005 für vorgenannte Beamte erfüllt.
2. Die Vollstreckungsanordnung ist - bis einschließlich des Jahres 2006 - nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere stehen die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 1.1.2004 sowie das Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen.
3. Zahlungsansprüche auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für dritte und weitere Kinder unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - müssen zeitnah, d.h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht werden.
1. Die Alimentation von Beamten der Besoldungsgruppe A 8 mit drei Kindern in den Jahren 2004 bis 2006 entspricht nicht den konkreten und weiterhin bindenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, BVerfGE 99, 300 (321 ff. zu C III 3).
2. Die Vollstreckungsanordnung ist - bis einschließlich des Jahres 2006 - nicht wegen Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Insbesondere stehen die unterschiedlichen Regelungen der jährlichen Sonderzuwendungen in Bund und Ländern seit dem 1.1.2004 sowie das Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes mit Ablauf des 31.12.2004 der Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung nicht entgegen.
3. Zahlungsansprüche auf zusätzliche kindbezogene Leistungen für dritte und weitere Kinder unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 in der Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - müssen zeitnah, d.h. im jeweils laufenden Haushaltsjahr, geltend gemacht werden.
1. Die Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppen C 1/C 2 mit drei und mehr Kindern in den Jahren 1999 - 2001 und 2004 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300).
2. Die Gerichte sind weiterhin befugt, die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation selbst zu berechnen und Beamten für ein drittes - und jedes weitere - Kind höhere als die gesetzlich vorgesehenen familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
3. Auch in Ansehung der Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts gilt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 fort. Die Berechnungsgrundlagen sind nicht entfallen.
4. Die Verwaltungsgerichte sind ab dem 01.01.2000 befugt, höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile ggf. auch für das Jahr 1999 zuzusprechen.
5. Ansprüche auf höhere Besoldung müssen zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend machen werden.
Die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch eines Kindergartens durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt nicht voraus, dass der Antrag zeitlich vor dem Beginn des Übernahmezeitraums gestellt wird, wenn ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens besteht.
Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. Kindergartenbeiträge sind nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.v. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII anzusehen und daher bei der Bemessung des Anspruchs der Personensorgeberechtigten auf Ermäßigung des von ihnen zu leistenden Beitrags nicht vom Einkommen abzusetzen.
2. Berufsbedingte Fahrtkosten sind mit der Pauschale gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2 lit. a) DVO zu § 82 SGB XII abgegolten.
1.) Pflegegeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson zu berücksichtigen, soweit es den für den Unterhalt des Pflegekindes erforderlichen Betrag übersteigt. Dieser Betrag kann in der Regel mit 135% des Regelbedarfs bemessen werden.
2.) Wachsen neben Pflegekinder auch eigene Kinder in der Familie auf, ist es angemessen, den Bedarf der Pflegekinder auf den Bedarf der eigenen Kinder zu erhöhen.
3.) Das an die Pflegeperson gezahlte Kindergeld ist in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es zur Deckung des Bedarfs des Pflegekindes nicht benötigt wird, d.h. wenn das Pflegegeld mindestens 135% des Regelbedarfs erreicht.
4.) Die Herbeiführung eines Verkehrsunfalls gegenüber dem Unterhaltspflichtigen mit bedingten Vorsatz hinsichtlich einer gefährlichen Körperverletzung rechtfertigt unter Berücksichtigung der Belange der Kinder eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 2/3.
Die Verbraucherinsolvenz und die Regularien der Restschuldbefreiung (vgl §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) sind unterhaltsrechtlich bedarfsprägend (Fortführung von BGH FamRZ 2005, 608)
Hat ein Steuerpflichtiger nach einer Entscheidung des BVerfG für die Vergangenheit einen verfassungswidrigen Rechtszustand hinzunehmen und wird deshalb ein Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dem FA die Verfahrenskosten auch insoweit aufzuerlegen, als der Steuerpflichtige bezüglich des verfassungswidrigen Sonderopfers nicht hat obsiegen können.
Das Gebot horizontaler Steuergleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Benachteiligung von Eltern gegenüber Kinderlosen verbieten es, die einkommensteuerliche Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) zu kürzen.
Auch Verheiratete mit nur einem Kind können Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a EStG als Sonderausgaben dann abziehen, wenn einer der Ehegatten selbst hilfsbedürftig ist.
Es ist verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i.d.F. des FamFöG für die Jahre 2000 und 2001 eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt wurde.
In Ausfüllung der BGH-Entscheidung vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, S. 518, 520) hält es der Senat in durchschnittlich gelagerten Fällen für billig, die überobligatorisch erzielten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu 50 % auf seinen Bedarf anzurechnen.
Zur Frage der Strafbarkeit von Steuerhinterziehungen durch Nichtangabe von Einkünften aus der Veräußerung von Zero-Bonds sowie durch Nichtangabe von Spekulationsgewinnen.
Bei der Prüfung einer zeitlichen Begrenzung der Ehegattenunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sind neben der Dauer der Ehe- und Kindererziehung weitere Kriterien insbesondere die Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit zu berücksichtigen.
Ordnet das BVerfG in einem sog. Anlassfall an, die Kläger hätten einen Anspruch darauf, dass der Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde sich für sie in einer den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden einkommensteuerlichen Entlastung auswirkt, so obliegt es erforderlichenfalls dem BFH, vollen Rechtsschutz der Kläger durch eine entsprechende Herabsetzung der Einkommensteuer sicherzustellen, ohne dass es hierbei auf die im Klage- und Revisionsverfahren gestellten Anträge ankommt.
Die angemessene Höhe des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2 a Nr. 1 BSHG ist mangels einer näheren Bestimmung in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung (§ 76 Abs. 3 BSHG) durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe entsprechend den mit der Absetzungsregelung verfolgten Zwecken zu bestimmen, zusätzliche, nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nicht berücksichtigte Mehraufwendungen zu decken und einen Anreiz zur Erwerbsarbeit zu geben. Eine rechtliche Bindung an die 1976 zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. ergangenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige besteht dabei nicht.