Hat der Arbeitgeber in einem Zweischichten-Betrieb einer Arbeitnehmerinn den ausschließlichen Einsatz in der Frühschicht zugestanden, damit sie sich um ihre vormittags betreuten Kinder nachmittags kümmern kann, entfällt der Anspruch auf diesen Einsatz mit dem Wegfall des familiären Grundes. Es bedarf keiner Änderungskündigung, wenn die Zweckbestimmung abrede immanent ist.
1. Macht eine Arbeitnehmerin, die an einen anderen Arbeitsort - hier: von Köln nach Frankfurt am Main - versetzt werden soll, geltend, sie habe einen Anspruch auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort, so ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am bisherigen Arbeitsort gegeben (sog. doppelrelevante Tatsache).
2. Der Einwand, es bestehe bei der längeren Anreise zu dem anderen Arbeitsort eine erhöhte Thrombosegefahr, bedarf einer nachvollziehbarer Begründung, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin anbietet, an den Verkehrstagen in einem ICE zwischen Köln und Frankfurt zu fahren.
3. Die Arbeitnehmerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem die Richtigkeit der behaupteten Gesundheitsgefährdung glaubhaft gemacht wird.
4. Die Betreuung eines Kleinkindes nach Arbeitsschluss ist jedenfalls dann nicht als Verfügungsgrund anzuerkennen, wenn Verwandte oder Bekannte bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort diese Betreuung übernehmen können.
Ist einem Beamten aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden, kann der Dienstherr - bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung - dem Wunsch nach vorzeitiger Erhöhung des Beschäftigungsumfangs das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushalt als dienstlichen Belang entgegenhalten (hier: Antrag auf vorzeitige Änderung der Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung und -erziehung nach erfolgter Ehescheidung).
Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, dass die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich die Bewerbung ursächlich war.
Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.
Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre (wie Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -).
Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 17.99 -
I. VG Gelsenkirchen vom 23.02.1996 - Az.: VG 1 K 6122/95 -
II. OVG Münster vom 09.03.1999 - Az.: OVG 6 A 1539/96 -
Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, dass die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich der Bewerbung ursächlich war.
Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.
Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre (wie Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -).
Führen nach der Zeit einer Kinderbetreuung anderweitige von dem Bewerber zu vertretenden Umstände unabhängig von der Kinderbetreuung erst zur Überschreitung der Regelaltersgrenze, fehlt es an der notwendigen unmittelbaren Kausalität der Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Bewerber nach einer Kinderbetreuung aus anderen Gründen von einer ihm noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres möglichen erfolgreichen Bewerbung um seine Einstellung abgesehen hat.
Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 21.99 -
I. VG Düsseldorf vom 03.02.1998 - Az.: VG 2 K 2180/95 -
II. OVG Münster vom 03.05.1999 - Az.: OVG 6 A 1729/98 -
1. Auch nach einem Fachrichtungswechsel wird Ausbildungsförderung als Zuschuß für die Zeit einer Verlängerung des Studiums infolge Schwangerschaft oder Kinderbetreuung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG F. 1996) erst nach Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, die für die (andere) Ausbildung maßgeblich ist.
2. Während einer Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG entstehen Auszubildenden aus einem Bankdarlehen i.S.v. § 18 c BAföG F. 1996 keine Zinsen.
Urteil des 5. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 5 C 24.99 -
I. VG Regensburg vom 22.10.1997 - Az.: VG RO 14 K 97.00404 -
II. VGH München vom 22.04.1999 - Az.: VGH 12 B 98.309 -
Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, daß die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich der Bewerbung ursächlich war.
Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.
Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, daß der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre.
Urteil des 2. Senats vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -
I. VG Münster vom 23.01.1996 - Az.: VG 4 K 224/94 -
II. OVG Münster vom 02.02.1999 - Az.: OVG 6 A 693/96 -