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Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10694/08.OVG vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:GG, PsychThG, SGB VIII, HeilBG
Schlagworte:Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, berufliche Befähigung, Approbation, Berufsbild, Heilkunde, Psychotherapeutenkammer, Pflichtmitgliedschaft, Berufsausübung, Beratungstätigkeit, Sozialberatung, pädagogisch-therapeutische Leistungen, kirchliche Beratungsstelle, Erziehungsberatung, Traditionsvorbehalt, befähigungsakzessorische Praxis, berufliche Homogenität, Inkompatibilitätsklausel, Selbstverwaltung
Stichwort:Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Leitsatz:Die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer hängt für einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG vom Bestehen eines Approbationsbedürfnisses sowie von der Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Betätigung ab.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10694/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 2892/01 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:GG, PsychThG, SGB V
Schlagworte:Abschlussprüfung, Approbation, Berufsfreiheit, Diplom-Psychologe, Gleichbehandlungsgrundsatz, Heilpraktiker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Kostenerstattung, Kostenerstattungsverfahren, Psychologie, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Pädagogik, Sozialpädagogik, akademische Ausbildung
Stichwort:Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Leitsatz:1. Die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium können die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten auch nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Kosten der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 13 Abs. 3 SGB V erstattet worden sind.

3. Ein Anspruch auf die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzt eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, zu berücksichtigen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 2892/01

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 1540/02 vom 25.06.2003

Rechtsgebiete:GG, LBG
Schlagworte:Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Hauptberuflichkeit, Nebentätigkeitsgenehmigung, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Fünftelvermutung, Voraussetzungslose Antragsteilzeit, Nebentätigkeitsverzicht, Ausnahme, Zweitberuf
Stichwort:Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Leitsatz:1. Bei der Prüfung, ob der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG entgegensteht, ist die durch eine Teilzeitbeschäftigung frei werdende Freizeit nicht zu berücksichtigen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Nebentätigkeitsverzicht nach § 153f Abs. 2 Satz 2 LBG vor.

2. Die Einführung der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (§ 153f Abs. 1 u. 2 LBG) ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

3. Der Nebentätigkeitsverzicht in § 153f Abs. 2 Satz 1 LBG und die Nichtberücksichtigung der durch die Teilzeitbeschäftigung frei werdenden Freizeit im Rahmen des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG verstößt nicht gegen das in Art 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht des Beamten auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft in der Freizeit.

4. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme vom Nebentätigkeitsverzicht besteht nur dann, wenn die Erteilung der Ausnahme mit dem Beamtenverhältnis zu vereinbaren ist (§ 153f Abs. 2 Satz 2 LBG), Bei dieser Prüfung sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere der Grundsatz der Hauptberuflichkeit, zu beachten. Ausnahmen kommen danach in eng begrenzten Bagatell- oder Härtefällen in Betracht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 1540/02


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