1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -).
2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden.
3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.
1. Zu der (bejahten) Frage, ob bezogen auf die Jahre 2002 bis 2004 als Anspruchsgrundlage für den Zuspruch weiterer familienbezogener Besoldung weiterhin Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 BVerfGG beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300) Anwendung findet.
2. Die Besoldung für Landesbeamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit mehr als zwei Kindern genügt in den Jahren 2002 bis 2004 nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.
1. Zu der (bejahten) Frage, ob bezogen auf das Jahr 2005 als Anspruchsgrundlage für den Zuspruch weiterer familienbezogener Besoldung weiterhin Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit der auf § 35 BVerfGG beruhenden Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (Az.: 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300) Anwendung findet.
2. Die weitere Anwendbarkeit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichtes hindert insbesondere nicht das Außerkrafttreten des als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legenden Bundessozialhilfegesetzes zum 31. Dezember 2004 mit dem einhergehenden In-Kraft-Treten des SGB XII zum 1. Januar 2005.
3. Die Besoldung für Richter der Besoldungsgruppe R 2 BBesO mit mehr als zwei Kindern genügt im Jahr 2005 nicht dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation.
Haben Ehegatten unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt und sodann nach einem Statutenwechsel zum deutschen Recht für die Zukunft eine getrennte Namensführung in der Ehe gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB gewählt, wodurch der Ehename als gemeinsamer Familienname entfällt und jeder Ehegatte fortan wieder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen erhält, so können die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder sich dieser Namensänderung in entsprechender Anwendung des § 1617 c BGB anschließen.
Auch ein großzügig bemessener und mit einer überdurchschnittlichen Spielgeräteausstattung versehener Spielplatz ist mit dem Ruhebedürfnis der Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Wohngebiets vereinbar.
Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Kinder der Lebensgefährtin nicht einzustehen (wie 1. Senat des OVG Bremen, B. v. 29.07.2005 - S1 B 197/05; S1 B 231/05).
Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für die Kinder der Lebensgefährtin nicht einzustehen (wie 1. Senat des OVG Bremen, B. v. 29.07.2005 - S1 B 197/05; S1 B 231/05).
1. Eine gezielt an Kinder und Jugendliche gerichtete Wertreklame, in der die Gewährung von Zugaben bei der sukzessiven Abnahme bestimmter Warenmengen versprochen wird, ist nicht generell wettbewerbswidrig.
2. Eine Werbeaktion, bei der für den Kauf von 25 Schokoladenriegeln während eines längeren Zeitraums ein bei amazon.de einzulösender Gutschein über 5 ¤ als Prämie versprochen wird, ist, auch wenn sich die Aktion (auch) gezielt an Kinder und Jugendliche richtet, nicht geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen.
1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.
2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
1. Nicht jede Werbung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche wendet, ist geeignet, deren geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen.
2. Eine gezielt an Kinder gerichtete Wertreklame, die bestimmte Prämien im Rahmen einer Sammelaktion verspricht, ist nicht generell unzulässig.
3. Für die Beurteilung, ob eine Sammelaktion die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausnutzt, die mit ihrem Taschengeld in gewissem Umfang selbst wirtschaften, ist die Transparenz des Angebots einschließlich der Werthaltigkeit der versprochenen Zugaben von erheblicher Bedeutung.
1. Zur Berechnung des alimentationsrechtlichen Bedarfs für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - und BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -).
2. Die Höhe des Familienzuschlages hat in den Jahren 2001 bis 2003 für Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in der Besoldungsgruppe A 8 BBesO nicht den Anforderungen einer amtsangemessenen Alimentation entsprochen.
Der von § 26 Abs. 1 S. 2 AuslG geforderte Besitz der Aufenthaltserlaubnis "seit acht Jahren" setzt voraus, dass der Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und auch sonst während des für die vorausgesetzte Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommenden Zeitraums kein Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde.
Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AuslG und der §§ 17 und 20 AuslG deshalb nicht vor, weil das ausländische Kind im maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig ist, richtet sich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nur dann nach § 21 Abs. 2 AuslG, wenn die Volljährigkeit erst nach Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist; anderenfalls gelangt § 21 Abs. 4 AuslG zur Anwendung.
Der Statuserwerb eines nichtdeutschen Ehegatten nach § 1 Abs. 3 BVFG ist von einem nach § 1 Abs. 1, 2 BVFG entstandenen Vertriebenenstatus des anderen Ehegatten abhängig und setzt die deutsche Volkszugehörigkeit und Vertreibung des anderen Ehegatten voraus (im Anschluss an BVerwGE 84, 23).
Ein Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch "nach der Vertreibung" geborene Kinder gemäß § 7 BVFG (F. 1991) setzt ein persönliches Vertreibungsschicksal des statusvermittelnden Elternteils voraus.