1. Welchen gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensanforderungen die Behörde bei der Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen genügen muss, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung geltenden Recht.
2. Auch nach dem 30. April 2006 kann sich ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auf Art. 9 RL 64/221/EWG berufen, sofern die Ausweisungsverfügung vor diesem Zeitpunkt erlassen und noch nicht bestandskräftig geworden ist.