JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kind eines türkischen Arbeitnehmers
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, FreizügG/EU, Richtlinie 2004/38/EG |
| Schlagworte: | Abschiebung, Arbeitsmarkt, Arbeitsplatz, aufenthaltsrechtliche Position, Ausreisepflicht, Bestandskraft, Erlöschen, Geburt, Integration, Kind eines türkischen Arbeitnehmers, Lehre, Sofortvollzug, Unionsbürger, Verfahrensgarantie, volljährig |
| Stichwort: | Kind eines türkischen Arbeitnehmers |
| Leitsatz: | 1. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erwerben auch die in Deutschland geborenen Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80 inne hat. Das Aufenthaltsrecht kann weiter geltend gemacht werden, wenn der türkische Arbeitnehmer inzwischen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und erlischt ferner nicht dadurch, dass der Begünstigte etwa durch Verbüßung einer zeitigen Freiheitsstrafe zeitweilig dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht (jeweils im Anschluss an EuGH, 11.11.2004, C-467/02). 2. Türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund Assoziationsrechts inne haben, können sich nicht auf entsprechende Anwendung der für Unionsbürger bestehenden verfahrensrechtlichen Position nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU berufen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 12 TG 3649/04 | |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80 |
| Schlagworte: | Ausweisung, Aufenthaltsrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Satz 2 ARB 1/80, Assoziationsrecht, Kind eines türkischen Arbeitnehmers, Abschluss einer Berufsausbildung, Verlust der Rechtsstellung, Verbüßung von Strafhaft, Arbeitslosigkeit, Nichtannahme eines Beschäftigungsangebots |
| Stichwort: | Kind eines türkischen Arbeitnehmers |
| Leitsatz: | Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung insbesondere der Fragen, ob das volljährige Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das eine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen hat, sein aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht durch die Verbüßung einer Strafhaft von drei Jahren oder durch Nichtannahme eines Beschäftigungsangebots trotz mehr als einjähriger Arbeitslosigkeit wieder verliert. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 C 27.02 | |
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