1. Die Antragsbefugnis eines Fachzahnarztes im Normenkontrollverfahren folgt aus der Fürsorgepflicht der Zahnärztekammer im Facharztwesen und im geschäftlichen Verkehr der einzelnen Zahnärzte untereinander gegenüber den (Fach-)Zahnärzten
2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn die Zahnärztekammer in ihrer Berufsordnung die Möglichkeit eröffnet, Tätigkeitsschwerpunkte auch im Bereich der durch Fachzahnarztbezeichnungen geregelten Gebiete zu führen.