1. Bei der für den Ausgleichsanspruch nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB anzustellenden Prognose, in welchem Umfang Nachbestellungen zu erwarten sind, ist auf einen "Stammkundenumsatz" abzustellen.
2. Dies geschieht dadurch, dass die Mehrfachkundenprovisionen des letzten Vertragsjahrs, sofern dieses keinen atypischen Verlauf genommen hat, mit dem Prognosezeitraum multipliziert wird, der bei Kraftfahrzeugen mit fünf Jahren bemessen wird.
3. Hat lediglich das letzte Vertragsjahr einen atypischen Verlauf genommen, kann ein Durchschnittswert unter Heranziehung eines längeren Zeitraums gebildet werden.
4. Der Ausgleichsberechnung zu Grunde zu legen ist der einer Handelsvertreterprovision vergleichbare Teil des Händlerrabatts, der auf der Grundlage der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen um händlertypische Bestandteile zu bereinigen ist.
1. Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der EG-GVO Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen, Vertragshändlerverträge zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge über den Vertrieb von Neuwagen anzubieten, die nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, unter anderem mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten, dienen, so geht einem Vertragshändler, der das neue Vertragsangebot nicht annimmt, nicht in analoger Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB der Ausgleichsanspruch verloren.
2. Über diesen Ausgleichsanspruch kann durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden.
3. Der Hersteller ist in diesem Fall verpflichtet, nach dem Händlervertrag rückgabefähige Ersatzteile auch dann zurückzunehmen, wenn mit dem bisherigen Vertragshändler ein neuer Service-Partner-Vertrag abgeschlossen, der bisherige Ersatzteilbestand für den Service-Betrieb aber nicht benötigt wird. Ein Ausgleichsanspruch für das Ersatzteilgeschäft ist auch im Falle eines Großhandels nicht gegeben.
Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der EG-GVO Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen, die Vertragshändlerverträge über den Neuwagenvertrieb zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge anzubieten, die nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, unter anderem mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten, dienen, so geht einem Vertragshändler, der das neue Vertragsangebot nicht annimmt, nicht in analoger Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB der Ausgleichsanspruch verloren. Über diesen Ausgleichsanspruch kann durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden.
Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der EG-GVO Nr. 1400/2002 zum Anlass genommen, die Vertragshändlerverträge über den Neuwagenvertrieb zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge anzubieten, die nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, unter anderem mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten, dienen, so geht einem Vertragshändler, der das neue Vertragsangebot nicht annimmt, nicht in analoger Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB der Ausgleichsanspruch verloren. Über diesen Ausgleichsanspruch kann durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden.