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Kernkraftwerk Grafenrheinfeld

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 11 B 58.99 vom 15.02.2000

Rechtsgebiete:AtG, StrlSchV, VwGO
Schlagworte:Divergenzrüge, Verfahrensrüge, Beweiswürdigung, Verstoß gegen Denkgesetze, Kernkraftwerk Grafenrheinfeld, Brennelemente mit erhöhter Anfangsanreicherung, atomrechtliche Genehmigung, Schadensvorsorge, gerichtliche Kontrolldichte, Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, präsentes Vorwissen, Festsetzung von Dosisgrenzwerten, Risiko angeborener Organfehlbildungen, Kernkraftwerk.
Stichwort:Kernkraftwerk Grafenrheinfeld
Leitsatz:Leitsätze:

Es deutet auf ein der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde zuzurechnendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hin, wenn ihr neue Erkenntnisse, die für die Risikobewertung relevant sind, bei der Genehmigungserteilung nicht bekannt gewesen sind. Wenn sie die neuen Erkenntnisse dagegen als irrelevant eingestuft hat, läßt dies eine Wissenslücke nicht erkennen. Unter der Voraussetzung, daß diese Einschätzung nicht auf einer Fehlgewichtung des zu betrachtenden Risikos beruht, darf dann ohne weitere gerichtliche Aufklärung davon ausgegangen werden, daß das Fehlen weiterer Ermittlungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat (im Anschluß an BVerwGE 106, 115 <128>).

Beschluß des 11. Senats vom 15. Februar 2000 - BVerwG 11 B 58.99 -

I. BayVGH vom 10.08.1999 - Az.: VGH 22 A 96.40055 -
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 11 B 58.99




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