1. Die Gemeinde kann die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO regeln. Derartige Festsetzungen können auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 -, NVwZ-RR 1993, 122 ff.).
2. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 127 qm, in der nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005, 3495) die Aufstellung von (nicht gerundet) zehn Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist, gehört in der Regel zu den kerngebietstypischen Vergnügungsstätten, die in einem Mischgebiet nicht zulässig sind (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 - und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 -, DÖV 2003, 642 f.).