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Kerngebietsausweisung am Kurfürstendamm in einer Tiefe von 40 m

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN – Urteil, OVG 2 B 21.98 vom 20.05.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BBauG, BO 58, BauO Bln 1929
Schlagworte:Baurecht, übergeleiteter Baunutzungsplan, Auslegung in Anlehnung an die Festsetzungsprinzipien des Bauzonenplans, Kerngebietsausweisung am Kurfürstendamm in einer Tiefe von 40 m, Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes auf einem überwiegend im Wohngebiet liegenden Grundstück in ein Bürogebäude, Befreiung, Unvereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung
Stichwort:Kerngebietsausweisung am Kurfürstendamm in einer Tiefe von 40 m
Leitsatz:1. Zur Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne.

2. Die im Baunutzungsplan für Berlin 1958/60 zu beiden Seiten des Kurfürstendamms ausgewiesenen Kerngebietsstreifen haben eine Tiefe von 40 m hinter den förmlich festgestellten Bau- und Straßenfluchtlinien. Dieses Maß ergibt sich aus dem in den Baunutzungsplan übernommenen Prinzip des Bauzonenplans der Bauordnung für Berlin 1929, parallel zu bestimmten übergeordneten Straßenzügen im Innenstadtbereich 40 m tiefe Gebietsstreifen zur Abgrenzung von daran anschließenden Gebietsausweisungen anderer Schutzwürdigkeit festzusetzen.

3. Mit den Grundzügen der geltenden Gebietsausweisungen im Bereich des Kurfürstendamms, insbesondere mit dem planerischen Ziel, einer Verödung der City entgegenzuwirken, ist es grundsätzlich unvereinbar, mit Hilfe einer Befreiung die Kerngebietsnutzung entlang des Kurfürstendamms in das anschließende Wohngebiet auszudehnen.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 2 B 21.98




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