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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 273/02 vom 12.02.2003

Rechtsgebiete:BImSchG, 4. BImSchV, VwGO
Schlagworte:Interessenabwägung, Rübenerde-Kassetten, Zuckerfabrik, Dienen, Betriebsstätte, Kernbestand, Neben-Einrichtung, Genehmigungsverfahren - falsches, Nachbarschutz, Hopfenpflanze
Stichwort:Kernbestand
Leitsatz:1. Rübenerde-Kassetten gehören zwar nicht zum Kernbestand einer Zuckerfabrik, haben aber dienende Funktion und sind deshalb nicht nach Baurecht, sondern nach Bundesimmissionsschutzrecht zu behandeln.

2. Allein der Umstand, dass nicht das richtige Verfahren eingehalten ist, vermittelt keinen Nachbarschutz. Vorgezogenen Drittschutz im Verfahren vermitteln allerdings § 10 Abs. 2-4, 6, 8, 9 BImSchG, sofern die Rechtsgüter-Beeinträchtigung nicht offensichtlich und eindeutig unmöglich ist.

3. Ein Geruchseinfluss auf Hopfenpflanzen ist nicht von vornherein auszuschließen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 273/02




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