JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kernbereichsformel
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks |
| Stichwort: | Kernbereichsformel |
| Leitsatz: | 1. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. 2. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist. |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 396/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, TVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung |
| Stichwort: | Kernbereichsformel |
| Leitsatz: | 1. Eine Arbeitnehmervereinigung ist für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich entweder insgesamt oder überhaupt nicht tariffähig. Es gibt keine partielle Tariffähigkeit. 2. Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie als Tarifpartner vom sozialen Gegenspieler wahr- und ernstgenommen wird. 3. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarifverträgen. |
| Volltext: BAG - Beschluss, 1 ABR 58/04 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, BetrVG, BGB, TVG, GKG |
| Stichwort: | Kernbereichsformel |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 6 Ta 89/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben |
| Stichwort: | Kernbereichsformel |
| Leitsatz: | 1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. 2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben. 3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. |
| Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 460/04 | |
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