1. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisationshoheit der Gemeinde wird nicht verletzt, wenn es nach der maßgeblichen Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht (hier: der §§ 107 ff. GO NRW und § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW) einer Gemeinde nicht gestattet ist, in einem Entsorgungsvertrag mit einer von ihr mehrheitlich beherrschten nichtwirtschaftlichen kommunalen Einrichtung (Stadtwerke AG) über die Durchführung der Aufgabe der Straßenentwässerung als Entgeltanteil einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag zu vereinbaren und diesen im Rahmen der Erhebung von Straßenbaubeiträgen als beitragsfähigen Aufwand auf die Abgabenschuldner abzuwälzen.
2. Die Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat eines Oberverwaltungsgerichts kann einen im Rahmen der Zulassung der Revision rügefähigen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darstellen.
3. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage einer Sache an den Großen Senat des Oberverwaltungsgerichts wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 und 3 VwGO) setzt voraus, dass es sich um eine Divergenz in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage bei Anwendung ein und derselben Norm des Landesrechts handelt.
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Hinblick auf bestehende Sondernutzungsrechte bleiben grundsätzlich statthaft, da sie Gegenstand des Gemeinschaftseigentums bleiben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit in den Kernbereich eines Sondernutzungsrechts eingegriffen oder eine gesetzes- bzw. vereinbarungsändernde Wirkung statuiert wird.
2. Zur Einschränkung der Vermietbarkeit von Tiefgaragenstellplätzen durch Wohnungseigentümerbeschluss.
1. Der unberechtigte Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter (hier: Entwendung von Handys aus T-Punkt) stellt eine Verletzung im Kernbereich der Dienstpflichten dar.
2. Die für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes setzt neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469).
1. Die DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung statuierte kein zusätzliches Genehmigungserfordernis zu einer Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten nach dem DDR-Gewerbegesetz (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 12. März 1999 - 6 U 195/97 - GRUR 2000, 533).
2. Zur räumlichen Fortgeltung einer solchen Gewerbeerlaubnis.
1) Wird ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der Grundstücke des Antragstellers beschränkt, fehlt für die darüber hinaus reichenden Regelungen der Verordnung grundsätzlich die Antragsbefugnis.
2) Eine fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets in einem Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung führt in der Regel nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Dies wäre nur anders, wenn für das gesamte Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde (hier verneint).
3) Die Abwägung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze sind auf Landschaftsschutzverordnungen übertragbar.
4) Landschaftsschutzgebiete dienen einem flächenhaften Schutz, der durch die Herausnahme von Verkehrsflächen nicht unterbrochen werden muss und der es auch gestattet, in räumlicher Nähe gelegene "wertvollere" Kernbereiche zu einem (zusammengefassten) Schutzgebiet zu vereinen und Randzonen einzubeziehen, die im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die Schutzwürdigkeit der übrigen Bereiche begründen.
5) Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch der (Rück-) Entwicklung des vorgefundenen Zustandes einer Teilfläche zu einem besseren Zustand dienen.
6)Am Rand eines Schutzgebietes kann einzelnen - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdigen Flächen eine "Pufferfunktion" zugewiesen werden, um schädliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet zu vermeiden. Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig.
7) Für eine Pufferfunktion eignen sich unbebaute Grundstücke, die ihrerseits keine störende Wirkung für das übrige Schutzgebiet entfalten Der Eigentümer einer Kiesgrube, für die die Abbaugenehmigung erloschen ist, kann in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Schutzgebietsabgrenzung nicht mehr einbringen, als es bei jedem anderen unbebauten Außenbereichsgrundstück der Fall ist.
1. Bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu.
2. Der Verordnungsgeber kann auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.
3. Außerdem können am Rande gelegene Flächen, die isoliert betrachtet, nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen.
1. Die §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 HwO sind verfassungskonform
2. Die EWG-EWR-Handwerk-Verordnung ist mit höherrangigem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.
3. Die Errichtung von Dachstühlen, das komplette Eindecken von Dächern, der Einbau von Dachfenstern, das Verlegen von Schweißbahnen in Bitumen und das Legen von Trockenestrichen sind wesentliche Tätigkeiten des Zimmerer-, Dachdecker- und Estrichleger-Handwerks.
Die mit einer Abschlußprüfung beendete Ausbildung an einem Priester- und Missionsseminar in der Schweiz vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 BVormVG.