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Kennzeichnungsrecht

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, I ZR 173/04 vom 14.06.2007

Rechtsgebiete:MarkenG
Stichwort:Kennzeichnungsrecht
Leitsatz:a) Das Erfordernis, dass das Umpacken eines parallelimportierten Arzneimittels notwendig ist, um die Ware in dem Einfuhrmitgliedstaat vermarkten zu können, als eine der Voraussetzungen dafür, dass sich der Markeninhaber dem Vertrieb des Arzneimittels in einer neuen Verpackung unter Wiederanbringung der Marke nicht widersetzen kann, gilt nur für das Umpacken der Ware als solches sowie für die Wahl, ob die Wiederanbringung der Marke durch Neuverpackung oder durch Aufkleben eines Etiketts auf die Verpackung der Ware erfolgt, nicht dagegen für die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, GRUR 2007, 586 Tz. 38 = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim/Swingward II).

b) Ist das Umpacken des parallelimportierten Arzneimittels erforderlich, weil die Originalpackung mehr Tabletten enthält, als im Inland verschreibungsüblich sind, so betrifft auch die Frage, ob für den Vertrieb eines Teils des Inhalts die Originalverpackung zu verwenden ist, die Art und Weise des Umpackens.

c) Zur Frage der Schädigung des Rufs der Marke bei Verwendung eines vom Parallelimporteur neu gestalteten Packungsdesigns.
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 173/04



OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 113/05 vom 14.12.2006

Rechtsgebiete:GMV, MarkenG
Stichwort:Kennzeichnungsrecht
Leitsatz:1. Werden beim EU-Parallelimport von markenrechtlich geschützten Packungen eines Arzneimittelherstellers (hier: mit Ostomie-Artikeln) die produktidentifizierenden Herstellerangaben der Produkt- und Chargennummern - REF- und LOT-Nummern - überklebt, so tritt wegen des unnötigen Packungseingriffs keine markenrechtliche Erschöpfung ein. Der Parallelimporteur kann seine Angaben an anderer Stelle der Packung anbringen, etwaige Fehler beim Neubeschriften der überklebten REF- und LOT-Nummern würden vermieden.

2. Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs, wenn der Parallelimporteur beim Abverkauf unter gleichem Verkaufspreis nicht nach überklebten Packungen einerseits und nach unverändert verkauften, bereits im Ursprungsland mehrsprachig aufgemachten Einheiten andererseits unterschieden hat und als Auskunft nur Gesamtangaben zu der Menge, den Abnehmern und Umsätzen sowie eine anteilige Schätzung mitteilt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 113/05

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 213/05 vom 28.06.2006

Rechtsgebiete:MarkenG
Schlagworte:Parfümtester II
Stichwort:Kennzeichnungsrecht
Leitsatz:1. Die Wertschätzung von Parfümprodukten der gehobenen Preisklasse wird nicht allein durch die Duftnote, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch durch ihre äußere Gestaltung und Präsentation bestimmt. Bei Luxus-Parfümartikeln erwarten Verbraucher in der Regel eine unbeschädigte Umverpackung, zumal derartige Produkte häufig auch als Geschenk erworben werden.

2. Dementsprechend kann sich der Markeninhaber dem Vertrieb derartiger Produkten mit einer veränderten Umverpackung i.S.v. § 24 Abs. 2 MarkenG aus berechtigten Gründen widersetzen mit der Folge, dass markenrechtliche Erschöpfung i.S.v. § 24 Abs. 1 MarkenG nicht eintritt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Umverpackung vollständig entfernt worden ist.

3. Die Antragsgegner als Betreiber eines sog. "Internet-Marktplatzes" sind als Störer verpflichtet, derartige Markenrechtsverstöße zu unterbinden, wenn es sich um klar erkennbare Rechtsverletzungen handelt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Markenrechtsinhaber Unterlassung nicht allgemein im Hinblick auf die Angebote einer unbestimmten Vielzahl von Verletzern, sondern nur in Bezug auf bestimmte Nutzer unter konkreten Pseudonymen verlangt, deren rechtsverletzendes Handeln bei ähnlichen Angebote er zuvor bereits mehrfach gegenüber dem Betreiber beanstandet hatte und die Kriterien, die eine Markenverletzungen darstellen, konkret im Unterlassungsantrag genannt sind.

4. In derartigen Fällen kann sich der in Anspruch genommene Störer nicht mit Erfolg darauf berufen, er könne etwaige Markenverletzungen im Rahmen des Massengeschäfts eines Internet-Marktplatzes nicht mit zumutbarem Aufwand erkennen und verhindern.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 213/05

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 16/05 vom 27.10.2005

Rechtsgebiete:EG, MarkenG
Stichwort:Kennzeichnungsrecht
Leitsatz:Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter Nahrungsergänzungsmittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) widersetzen (§ 24 MarkenG), weil die Importware in der ursprünglichen Packungsgröße mit einer umetikettierten Umverpackung im Inland vertrieben werden kann und deswegen ein Umpacken in eine neu hergestellte Umverpackung nicht (auch nicht in der ursprünglichen Packungsgröße) erforderlich ist. Das gilt nach den gleichen Grundsätzen auch dann, wenn die Originalware in den EU-Ländern in verschiedenen Packungsgrößen und Aufmachungen vertrieben wird.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 16/05


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