Wenn das Gericht aus dem Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes andere Schlussfolgerungen als von diesem gewünscht zieht, wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
1. Satzungen sind auch dann regelrecht verkündet, wenn der Text dem Bekanntmachungsorgan lose beigelegt wird.
2. Die Gemeinde darf ein Verkündungsorgan wählen, das an Verkaufsstellen innerhalb des Gemeindegebiets käuflich erworben werden kann.
3. Die Hauptsatzung muss die Verkaufsstellen nicht aufführen.
4. Eine Satzungsbestimmung, die - dem neuen Recht des § 6 Abs. 6 KAG LSA entsprechend - vorsieht, dass die sachliche Beitragspflicht nur entsteht, wenn bereits vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt, gilt nicht für "Alt-Fälle", in denen Maßnahmen abgerechnet werden, die vor dem 22.04.1999 begonnen worden sind (Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 20.12.2004 - 2 M 609/04 -).
1. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG getroffene Regelung über die Rücknahme begünstigender Bescheide und die dabei gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Jahresfrist wird durch die in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i. d. F. vom 23. Dezember 1992 vorgesehene Verpflichtung zur Zurückzahlung zu Unrecht erhaltener Zuwendungen nicht verdrängt.
2. Der durch Verordnung Nr. 1678/98 vom 29. Juli 1998 in Art. 14 der o .g. Verordnung neu geregelte Vertrauensschutz findet auf Fälle, in denen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1678/98 bereits abgelaufen war, keine Anwendung. Es bleibt dahingestellt , ob die Neuregelung die nationalen Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Bescheide, einschließlich des § 48 Abs. 4 VwVfG nunmehr verdrängt.
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wird auch durch die Kenntnis der Widerspruchsbehörde in Lauf gesetzt.
4. Wenn die Widerspruchsbehörde in Kenntnis von einer Zuwendung entgegenstehenden Tatsachen die Ausgangsbehörde zur Aufhebung eines Zuwendungsbescheides anweist, statt ihn selbst aufzuheben, so ist die Ausgangsbehörde zur Vermeidung der Rechtsnachteile des § 48 Abs. 4 VwVfG gehalten, dies innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Widerspruchsbescheides zu tun.
Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen.
Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht.
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist keine revisible Rechtsnorm.
Urteil des 8. Senats vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 -
I. VGH München vom 18.11.1999 - Az.: VGH 4 B 98.3534 -
II. VG München vom 15.10.1998 - Az.: VG M 10 K 97.4199 -