1. Bauaufsichtliche Zulassungen und damit auch selbstständige Entscheidungen nach § 51 Abs. 5 LBO sind gemäß § 212 a BauGB sofort vollziehbar (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 -).
2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Bauweise beziehen sich nach § 22 BauNVO nur auf Gebäude der Hauptnutzung.
1. Das Fehlen einer ausdrücklichen landesrechtlichen Bestimmung der in § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB genannten Frist ist unschädlich, da die darin etwa zu sehende Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 59 Abs. 4 S. 1 LBO geschlossen werden kann. Eine vorläufige Untersagung der Bauarbeiten kann demnach in Baden-Württemberg nur innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde ausgesprochen werden.
2. Die im Kenntnisgabeverfahren vor Beginn der Bauausführung abzuwartende Frist beginnt bei der Vorlage geänderter Bauvorlagen erneut zu laufen, sofern die vorgenommenen Änderungen nicht nur unwesentlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.9.1996 - 3 S 2576/96 - VBlBW 1997, 141).
1. Das Fehlen einer ausdrücklichen landesrechtlichen Bestimmung der in § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB genannten Frist ist unschädlich, da die darin etwa zu sehende Gesetzeslücke durch eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 59 Abs. 4 S. 1 LBO geschlossen werden kann. Eine vorläufige Untersagung der Bauarbeiten kann demnach in Baden-Württemberg nur innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde ausgesprochen werden.
2. Die im Kenntnisgabeverfahren vor Beginn der Bauausführung abzuwartende Frist beginnt bei der Vorlage geänderter Bauvorlagen erneut zu laufen, sofern die vorgenommenen Änderungen nicht nur unwesentlich sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.9.1996 - 3 S 2576/96 - VBlBW 1997, 141).