Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.
Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen.
Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht.
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist keine revisible Rechtsnorm.
Urteil des 8. Senats vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 -
I. VGH München vom 18.11.1999 - Az.: VGH 4 B 98.3534 -
II. VG München vom 15.10.1998 - Az.: VG M 10 K 97.4199 -