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Kenntnis

Entscheidungen der Gerichte

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 477/08 vom 13.05.2009

Die Bestandskraft der früheren Festsetzung einer Betreuervergütung gegen den Betreuten steht deren späteren Festsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegen, wenn der Berufsbetreuer mangels Übertragung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge keine genaue Kenntnis über das Vermögen des Betreuten hatte und sich später herausstellt, dass er seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten trotz umgehender Ausschöpfung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nicht durchsetzen kann, weil ausreichendes Vermögen entgegen der Annahme bei der ursprünglichen Festsetzung nicht vorhanden war und ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10037/09.OVG vom 20.04.2009

1. § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

2. § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist.

3. Ein Schengen-Visum zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 66/08 vom 19.01.2009

Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist begründet, wenn dieser es unterlässt, die Prozessbevollmächtigten der Parteien von einem beabsichtigten Ortstermin zu benachrichtigen, gleichwohl aber einer Partei die Teilnahme am Ortstermin gestattet.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 53/06 vom 08.04.2008

1. § 8a Abs. 5 GKG-LSA steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn der Zweckverband - wenn auch nicht wirksam - vor dem 10. Juli 1996 "gebildet" worden ist.

2. Die gewählte Form der Bekanntmachung i. S. v. § 8a Abs. 1 Satz 1 GKG-LSA muss noch rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. Das Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 2 Abs. 1 VerfLSA) gebietet, förmlich gesetzte Rechtsvorschriften zu verkünden. Dabei muss die Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass sich die Betroffenen in zumutbarer Weise verlässliche Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Dazu gehört zumindest, dass die gewählte Art der Verkündung das gesamte Gebiet erfasst, in dem die zu verkündende Regelung Geltung beansprucht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 75/07 vom 23.11.2007

Zur Frage, unter welchen Umständen eine Urkunde im Sinne von § 172 BGB als "vorgelegt" gelten kann.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 51/06 vom 22.05.2007

1. Die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände hat der Gläubiger regelmäßig schon dann, wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage ausmachen.

Rückforderungsansprüche von Anlegern aus dem kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien oder Immobilienfondsanteilen zu Steuersparzwecken beruhen indes auf einer so unübersichtlichen und verwickelten Rechtslage, dass der Lauf der Verjährungsfrist für hier erst mit einer Beratung über die rechtliche Bedeutung dieser Tatsachen in Gang gesetzt wird. Dies gilt nicht für Rückforderungsansprüche, die auf die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages gestützt wird.

2. Die Formunwirksamkeit eines Darlehensvertrages erstreckt sich jedenfalls dann nicht nach § 139 BGB auf einen gleichzeitig abgeschlossenen, formwirksamen Darlehensvertrag, wenn die Formunwirksamkeit durch den Empfang des Darlehens als geheilt gilt.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 2090/06 vom 03.04.2007

1. Die Gemeinde darf Bescheinigungen nach § 7h Abs. 2 EStG über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG für erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten nur dann erteilen, wenn diese Maßnahmen auf der Grundlage eines städtebaulichen Gebots nach § 177 Abs. 1 BauGB oder einer konkreten vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Gemeinde durchgeführt wurden.

2. Die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG ist Grundlage für eine bezifferbare Steuervergünstigung und daher Voraussetzung für Geldleistungen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG.

3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG beginnt zu laufen, wenn die zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (wie BVerwG Großer Senat, Beschl. vom 19.12.1984 - GrSen 1.84 und 2.84).

4. Ein nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auf das Vorliegen der weiteren Rücknahmevoraussetzungen bezogener Rechtsirrtum hindert den Fristbeginn nicht.

5. Die Rücknahmefrist beginnt bereits dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde zu erkennen gegeben hat, dass nach ihrer Rechtsauffassung der für eine Rücknahmeentscheidung erhebliche Sachverhalt keiner weiteren Klärung mehr bedarf und nicht erst dann, wenn ein bei zutreffender Anwendung der Rücknahmevoraussetzungen darüber hinausgehender Klärungsbedarf gedeckt ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 143/06 vom 14.03.2007

1. Werden bei der Beurkundung eines Vertrages im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung mehrere Amtspflichten verletzt und stellt sich der Ersatzanspruch hinsichtlich Kausalverlauf und Schaden als identisch dar, bedarf es verjährungsrechtlich gleichwohl der genauen Differenzierung zwischen den unter Umständen verschiedenen Zeitpunkten der Kenntniserlangung von den unterschiedlichen Amtspflichtverletzungen. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen mehrere selbstständige Handlungen jeweils unterschiedliche Schäden zur Folge hatten (vgl. dazu BGH NJW 1993, 650).

2. Besteht die Amtspflichtverletzung in der Beurkundung eines materiell unwirksamen Vertrages, verfügt der Geschädigte über die zum Inlaufsetzen der Verjährungsfrist notwendige Kenntnis, wenn er weiß, dass der Notar einen unwirksamen Vertrag beurkundet hat. Kennt der Geschädigte die normative Tatsache "Nichtigkeit des Vertrages", kommt es nicht darauf an, ob er diese Kenntnis auf der Grundlage einer rechtlich zutreffenden Argumentation erlangt hat.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 89/06 vom 14.02.2007

Keine Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensgeschäfts, das zum Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken eingegangen wurde

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 73/06 vom 23.01.2007

1. § 4 ARB 94 begrenzt das versicherte Risiko der Rechtsschutzversicherung auf Rechtsschutzfälle, die innerhalb der Versicherungszeit entstanden sind. Mit der Regelung sollen Versicherungsfälle außerhalb des vereinbarten Schutzzeitraums sowie "vorprogrammierte Rechtsschutzfälle" ausgeschlossen werden.

2. Bei der zeitlichen Einordnung des Rechtsverstoßes kommt es aus Gründen der Klarheit und Praktikabilität allein auf dessen objektiven Eintritt an; die Kenntnis der Beteiligten hiervon ist nicht maßgeblich.

3. Für diesen weiteren Ausschluss nach § 3 Abs.1 d) dd) ARB 94 ist auf Grund der gegenüber den ARB 75 neu gefassten Baufinanzierungsklausel nicht mehr allein das Baurisiko maßgeblich, sondern diese Klausel ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar selbstständig neben die die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter § 3 Abs.1 aa) bis cc) ARB 94 getreten und hat den Ausschlussbereich auf damit zusammenhängende Finanzierungsangelegenheiten ausdrücklich ausgedehnt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 18/06 vom 20.12.2006

Zur Frage der Verjährungsvoraussetzungen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB in Überleitungsfällen: Die Berechnung des Laufs der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (n.F.) erfolgt ohne Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 425/06 vom 04.12.2006

1. Die richterliche Anordnung der Fixierung einer untergebrachten Person als einstweilige Maßregel nach § 1846 BGB kommt nicht in Betracht, wenn dem Vormundschaftsrichter mangels Einholung der gebotenen Auskünfte nicht bekannt ist, dass bereits ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bestellt ist.

2. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen und das ärztliche Zeugnis zur Genehmigung einer Fixierung.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 U 44/06 vom 06.09.2006

Kenntnis davon, dass ein Verkaufsgeschäft als "Geschäftsveräußerung im Ganzen" nicht der Umsatzsteuer unterliegt, erlangt der Käufer regelmäßig erst durch einen über die Frage entscheidenden Bescheid des Finanzamts.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 510/05 vom 07.07.2006

1. Nach Nr. 4 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

2. "Grob fahrlässig" im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG bedeutet, dass der Betreffende die Rechtswidrigkeit eines Bescheides deswegen nicht kannte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Bei der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kommt es auf die individuellen Gegebenheiten, insbesondere auch auf die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an.

3. Dem Beamten ist auf Grund seiner Treuepflicht zuzumuten, die ihm ausgehändigten Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Bei Unklarheiten und Zweifeln ist er gehalten, sich durch Rückfragen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein ihm günstiger Bescheid zu Recht ergangen ist.

4. § 48 Abs. 4 VwVfG erfasst nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruht, dass der Behörde bei Erlass dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Die Norm regelt vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat.

5. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verlangt, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Frist zur Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 37/05 vom 22.02.2006

1. Ein Wissensvorsprung der kreditgebenden Bank in Bezug auf eine sittenwidrige Überteuerung der finanzierten Wohnung, der eine Aufklärungspflicht begründet, setzt neben der objektiven Überteuerung der Immobilie auch die Kenntnis der Bank davon voraus. Eine solche muss der Darlehensnehmer darlegen und beweisen. Zu seinen Gunsten greift weder ein Anscheinsbeweis noch eine tatsächliche Vermutung der Kenntnis allein aufgrund der objektiven Überteuerung.

2. Für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Widerrufsbelehrung nach HWiG nach den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.05 (C 350/03 und C 229/04) muss die unterlassene Belehrung kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein. Besteht der Schaden im Abschluss eines Kaufvertrages über eine überteuerte Immobilie, kann grundsätzlich keine Kausalität bestehen, wenn der Kaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen werden.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 21 U 57/05 vom 10.02.2006

1. Ein Wohnhaus, in dem es aufgrund einer unzureichenden Isolierung zu massiven Feuchtigkeitsschäden wie Schimmelbildung gekommen ist, ist zu Wohnzwecken und damit für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet. Dies stellt einen Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB dar.

2. Zu den Indizien für ein arglistiges Verschweigen eines solchen Mangels von Seiten des Verkäufers.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 73/04 vom 04.05.2005

Der Senat hält an der Ansicht fest, dass die Kenntnis der kreditgebenden Bank von der sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung nicht vermutet werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.1.04 - XI ZR 460/02.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 1077/04 vom 20.12.2004

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag eines Nachbarn (hier einer Nachbargemeinde) nach den §§ 80, 80a VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen auch oder nur von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehen.

2. Zur Verfristung/Verwirkung des Widerspruchs einer Nachbargemeinde gegen eine ihr nicht bekanntgegebene Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt.

3. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, während Änderungen zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen ist. Diese Grundsätze sind auch auf den Widerspruch einer Nachbargemeinde anzuwenden. 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt wird, der von der planenden Gemeinde mit ihr nicht hinreichend abgestimmt worden ist und sich deshalb als unwirksam erweist. Ist der Bebauungsplan aus anderen Gründen unwirksam, kann die Nachbargemeinde nicht schon deshalb die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, weil das Vorhaben ohne förmliche Planung nicht hätte zugelassen werden dürfen.

5. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen sind zwar grundsätzlich unabhängig unabhängig vom planerischen Willen der Gemeinde kraft Bundesrechts nachbarschützend. Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Nachbarschutz kommt aber nur den unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümern zu, nicht jedoch einer Nachbargemeinde.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11206/04.OVG vom 21.10.2004

Ein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs. 4 BSHG wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe erlischt in entsprechender Anwendung von Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist. Ergeht vor Ablauf dieser Frist kein Rücknahmebescheid gegenüber dem Leistungsempfänger, so entsteht kein Kostenersatzanspruch nach § 92 a Abs.4 BSHG.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 3 U 43/04 vom 15.09.2004

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 AKB, indem er in dem ihm übersandten Schadensmeldungsformular einen Vorschaden nicht angibt, so kann sich der Versicherer gleichwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ihm der Vorschaden bereits zuvor bekannt war oder bei der Bearbeitung des Schadensfalls aufgrund organisatorischer Maßnahmen unweigerlich bekannt wird.

Das ist der Fall, wenn im Laufe der Neuanlage eines Schadensvorgangs per EDV etwaige Vorschäden programmbedingt automatisch angezeigt werden.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 210/04 vom 01.09.2004

Arbeitgeber, im Kündigungsprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhaltes hinausgehen ( mit BAG vom 7.11.2002- 2 AZR 599/01).

2. Will der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung im Prozess zur Darlegung unzumutbarer wirtschaftlicher Belastungen auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten stützen, muss der dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren Angaben zu den aufgelaufenen Entgeltfortzahlungskosten machen. Jedenfalls muss er dem Betriebsrat mindestens die durchschnittliche monatliche Vergütung oder die Lohngruppe des Arbeitnehmers nennen. Anderenfalls kann er sich auf die Höhe der Entgeltfortzahlungskosten als wirtschaftlich unzumutbare Belastung nicht im anschließenden Prozess berufen.

3. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, die Vergütungshöhe selbst zu ermitteln und sich die Entgeltfortzahlungskosten selbst auszurechnen.

4. Im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG können Angaben des Arbeitgebers zu den betrieblichen Auswirkungen der Fehlzeiten des Arbeitnehmers nur dann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn Betriebsratsmitglieder den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und die konkreten Auswirkungen seiner Fehlzeiten kennen. Steht fest, dass zusätzlich zu hohen Fehlzeiten des zu kündigenden Arbeitnehmers beträchtliche krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten anderer Arbeitnehmer in der gleichen Abteilung zu verzeichnen sind, muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG zumindest grob vortragen, welche Folgen der wiederholten Ausfälle er dem zu kündigenden Arbeitnehmer zuordnet und das bzw. warum er deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für unzumutbar hält. Unterlässt er dieses, ist er mit diesbezüglichem Vortrag im Kündigungsprozess ausgeschlossen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11823/03.OVG vom 15.01.2004

Der Kostenerstattungsanspruch aufgrund des Umzuges eines Sozialhilfeempfängers nach § 107 Abs. 1 BSHG verjährt in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Fassung 2001) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von allen seinen Erstattungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 275/02 vom 04.09.2003

1. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 - 4 VwVfG getroffene Regelung über die Rücknahme begünstigender Bescheide und die dabei gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG zu beachtende Jahresfrist wird durch die in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 i. d. F. vom 23. Dezember 1992 vorgesehene Verpflichtung zur Zurückzahlung zu Unrecht erhaltener Zuwendungen nicht verdrängt.

2. Der durch Verordnung Nr. 1678/98 vom 29. Juli 1998 in Art. 14 der o .g. Verordnung neu geregelte Vertrauensschutz findet auf Fälle, in denen die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1678/98 bereits abgelaufen war, keine Anwendung. Es bleibt dahingestellt , ob die Neuregelung die nationalen Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Bescheide, einschließlich des § 48 Abs. 4 VwVfG nunmehr verdrängt.

3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG wird auch durch die Kenntnis der Widerspruchsbehörde in Lauf gesetzt.

4. Wenn die Widerspruchsbehörde in Kenntnis von einer Zuwendung entgegenstehenden Tatsachen die Ausgangsbehörde zur Aufhebung eines Zuwendungsbescheides anweist, statt ihn selbst aufzuheben, so ist die Ausgangsbehörde zur Vermeidung der Rechtsnachteile des § 48 Abs. 4 VwVfG gehalten, dies innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Widerspruchsbescheides zu tun.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 11 W 586/03 vom 13.05.2003

1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden, auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein.

2. Stellt der Prozessbevollmächhtigte der Partei selbst durch Einschreiben Rückschein zu, kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis, dass der Gegner die Sendung erhalten hat.

3. Der Nachweis der Kenntnis heilt den Zustellungsmangel auch für die Vollstreckung eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11749/02.OVG vom 18.03.2003

Für die Ein-Monats-Frist des § 107 Abs. 1 BSHG ist nur das Vorliegen eines objektiven Hilfebedarfs, nicht dagegen auch eine innerhalb dieser Frist erfolgte Kenntniserlangung hiervon durch den neu zuständigen Sozialhilfeträger erforderlich.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 428/02 vom 07.02.2003

1. Zum "Einfügen" eines Post-"Zustellstützpunkts" innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.

2. Ein Lärm verursachender Stützpunkt unmittelbar in der Nähe von Wohnbebauung und von einem Altersheim muss in besonderer Weise Rücksicht nehmen.

3. Gibt die Behörde auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen zu erkennen, dass sie die Sachlage noch genauer prüfen wird, so ist sie auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht gehindert, diese früheren Tatsachen zu verwerten.

4. Das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts ist erst dann schutzwürdig, wenn die Behörde alle bei ihrem Ermessen zu berücksichtigenden Tatsachen kennt und gleichwohl zu erkennen gibt, dass sie von der Rücknahme keinen Gebrauch machen werde.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1249/01 vom 11.03.2002

1. Verklagt der Arbeitnehmer nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess in Unkenntnis eines zwischenzeitlichen Betriebsinhaberwechsels zunächst den Vertragsarbeitgeber auf Zahlung von Verzugslohn und stellt er sodann - nach Erlangung entsprechender Kenntnis - die Klage auf den Betriebsübernehmer um, so kommt, sofern sich der Betriebsübernehmer erfolgreich und ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Verjährungseinrede beruft, eine Schadensersatzhaftung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung in Betracht. Als Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers muss nämlich der Betriebs-erwerber dafür einstehen, dass der Betriebsveräußerer es entgegen § 3 NachWG versäumt hat, den Arbeitnehmer über die Tatsache des Betriebsübergangs und über Namen und Anschrift des Betriebserwerbers zu unterrichten. Ist der entstandene Schaden - Verjährung der Verzugslohnforderung - durch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers veranlasst, findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung.

2. Beruft sich der auf Verzugslohn in Anspruch genommene Betriebsübernehmer auf einen weiteren, nachfolgenden Betriebsübergang, welcher ab diesem Zeitpunkt die Passiv-legitimation entfallen lasse, und widerspricht der Arbeitnehmer diesem angeblichen Betriebsübergang mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zum verklagten Betriebsinhaber zu erhalten, so kommt es für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und die Einhaltung der von der Rechtsprechung entwickelten Dreiwochenfrist (BAG, AP Nr. 102, 103, 177 zu § 613 a BGB) darauf an, ob die mitgeteilten Tatsachen den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, den angeblichen (weiteren) Betriebsübernehmer erfolgreich auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Die bloße Mitteilung, das Geschäft werde nunmehr von einem anderen Unternehmen geführt, welches - soweit bekannt - auch die Belegschaft übernommen habe, ist hierfür nicht genügend.

3. Die Prozessvollmacht umfasst den Empfang materiell-rechtlicher Erklärungen des Gegners nur im Rahmen des Streitgegenstandes. Teilt der beklagte Arbeitgeber, welcher auf Zahlung von Verzugslohn in Anspruch genommen wird, schriftsätzlich mit, er hafte für Ansprüche allein bis zu einem bestimmten Tage, weil das Arbeitsverhältnis danach wegen Betriebsübergangs auf den neuen Inhaber übergegangen sei, so ist bei der Berechnung der Dreiwochenfrist, welche dem Arbeitnehmer zur Erklärung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer zur Verfügung steht, nicht auf den Zugang des Schriftsatzes bei seinem Prozessbevollmächtigten, sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs beim Arbeitnehmer selbst abzustellen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 1 UF 344/99 vom 13.09.2001

Für das genannte Kind war die Anfechtungsfrist jedenfalls noch nicht abgelaufen. Hierfür kam es nämlich auf die Kenntnis seiner gesetzlichen Vertreter an. Da der Kläger als mitsorgeberechtigter Elternteil als gesetzlicher Vertreter ausgeschlossen war, da er zugleich Partei des Anfechtungsverfahrens wäre (§ 181 BGB), konnte das Kind wirksam erst Kenntnis von dem Anfechtungsgrund haben, nachdem ihm ein insoweit alleinvertretungsberechtigter Ergänzungspfleger bestellt worden ist (§ 1909 BGB). Zwischen diesem Zeitpunkt und der Erhebung der Klage liegen weniger als zwei Jahre.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 4/08 vom 15.07.2008

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 Verg 3/08 vom 10.06.2008


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