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Keine Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen bewusst herbeigeführter Bedürftigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 2 UF 135/06 vom 16.11.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Keine Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen bewusst herbeigeführter Bedürftigkeit
Stichwort:Keine Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfrist nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen bewusst herbeigeführter Bedürftigkeit
Leitsatz:Eine Partei, die ihre Bedürftigkeit zu Lasten der Staatskasse bewusst herbeizuführen versucht, kann vernünftigerweise nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen. Ihr kann deshalb keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist bewilligt werden, wenn sie fristgerecht Prozesskostenhilfe beantragt hat und ihr Antrag nach Fristablauf abgelehnt wird.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 2 UF 135/06




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