§§ 40 Abs. 1, 37. Abs. 1 Nr. 1 BRAGO; §§ 59, 57 Abs. 1, 37 Nr. 7 BRAGO
Leitsatz:
1. Führt der Anwalt zur Vorbereitung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung Gespräche mit Dritten und nimmt er von diesen eidesstattliche Versicherungen zum Zwecke der Einreichung bei Gericht auf, so wird diese Tätigkeit durch die Prozeßgebühr mit abgegolten.
2. Wird eine einstweilige Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen, so gehört dies zum Rechtszug und löst keine gesonderte 3/10-Vollziehungsgebühr aus.