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Keine Verpflichtung zur "Spitzabrechnung" auch bei strikter Konnexität

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Urteil, 1 A 707/01 vom 19.05.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, GVG, LV, GO, GFG 1995, BbgWG
Schlagworte:Kommunalrecht, Berufung, Feststellungsklage, Überprüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in Abgrenzung zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit im Berufungsverfahren, Zur Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen den Staat, Kostenerstattung für übertragene Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (hier: nach dem Brandenburgischen Wassergesetz), Bereitstellung der Mittel ausschließlich im Gemeindefinanzierungsgesetz, Keine Verpflichtung zur "Spitzabrechnung" auch bei strikter Konnexität, Begrenzung eines einfach-gesetzlichen Erstattungsanspruchs (hier: aus § 3 Abs. 1 LKrO) durch das Gemeindefinanzierungsgesetz, lex-posterior-Regel
Stichwort:Keine Verpflichtung zur "Spitzabrechnung" auch bei strikter Konnexität
Leitsatz:§ 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg begründet keinen über die im jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetz bereitgestellten Mittel hinausgehenden Anspruch gegen das Land auf Erstattung aller Kosten im Sinne einer "Spitzabrechnung" für die Wahrnehmung übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 1 A 707/01




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