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keine Vergleichbarkeit mit Arzneimittelzulassung

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BSG – Urteil, B 3 KR 31/04 R vom 10.11.2005

Rechtsgebiete:SGB V, BGB, AMG
Schlagworte:Krankenversicherung, Kostenübernahme, Reha-Kinderwagen, Kind mit übersteigertem Bewegungsdrang, Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums, Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis, keine Vergleichbarkeit mit Arzneimittelzulassung, Zweck der Hilfsmittelversorgung, Gegenteil zu unterbringungsähnlicher Maßnahme
Stichwort:keine Vergleichbarkeit mit Arzneimittelzulassung
Leitsatz:Ein Hilfsmittel, welches grundsätzlich für den Behinderungsausgleich von gehunfähigen und gehbehinderten Kindern vorgesehen ist, kann auch von einem an übersteigertem Bewegungsdrang (Erethie) leidenden Kind beansprucht werden, wenn seine Bewegungsfreiheit erst durch die Einschränkung des krankhaften Bewegungsdrangs gesichert und dadurch das gefahrlose Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums ermöglicht wird (Reha-Kinderwagen).
Volltext: BSG - Urteil, B 3 KR 31/04 R




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