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Keine verfassungswidrige Rückwirkung

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 77/07 vom 12.11.2008

Rechtsgebiete:EStG 1997, UmwStG 1995
Schlagworte:Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - Keine verfassungswidrige Rückwirkung - Missbrauchsabwehr durch den Gesetzgeber
Stichwort:Keine verfassungswidrige Rückwirkung
Leitsatz:1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997 ausgelöst wurde, in eine weitere Kapitalgesellschaft II im Wege einer Kapitalerhöhung eingebracht, und werden anschließend die Kapitalgesellschaft I wie auch später die Kapitalgesellschaft II formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt (sog. Doppelumwandlungsmodell), ist bei der Ermittlung des Umwandlungsgewinns jeweils ein Sperrbetrag (gemäß § 50c Abs. 11 EStG 1997 als unmittelbarer bzw. gemäß § 50c Abs. 7 EStG 1997 als mittelbarer Sperrbetrag) zu berücksichtigen.

2. Ein Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997 kann auch bei einem Anteilserwerb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) ausgelöst werden. § 50c Abs. 11 EStG 1997 wirkt nicht in verfassungswidriger Weise zurück.
Volltext: BFH - Urteil, I R 77/07




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