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keine Unterscheidung bei der Einstellung des Freibetrages zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern

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BSG – Urteil, B 4 RA 27/05 R vom 20.10.2005

Rechtsgebiete:SGB VI, BVG, RVNG, EinigVtr, GG
Schlagworte:Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, keine Unterscheidung bei der Einstellung des Freibetrages zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern, "Klarstellung" durch das RVNG, Verfassungsmäßigkeit
Stichwort:keine Unterscheidung bei der Einstellung des Freibetrages zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern
Leitsatz:1. Die Regelung des § 93 SGB VI über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung ist als solche grundsätzlich verfassungsgemäß (Festhaltung an BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R = BSGE 82, 83 = SozR 3-2600 § 93 Nr 7).

2. § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004 ermächtigt den Rentenversicherungsträger nicht, bei der Einstellung des Freibetrages zwischen unfallverletzten Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren.
Volltext: BSG - Urteil, B 4 RA 27/05 R




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