Für das Vorliegen von unlauteren Machenschaften im Zusammenhang mit einer Schenkung von beweglichen Sachen anläßlich der Ausreise aus der DDR trifft den vermögensrechtlichen Anspruchsteller die materielle Beweislast. Die Grundsätze eines Anscheinsbeweises finden bei derartigen Sachverhalten keine Anwendung; dies gilt auch für die Veräußerung von Kulturgütern.
Eine unlautere Machenschaft liegt nicht darin, daß nach DDR-Recht Kulturgüter nicht ohne Genehmigung ausgeführt werden durften.
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze scheidet aus, wenn das Tatsachengericht im Rahmen der Beweiswürdigung bei mehrdeutigen Tatumständen deren Mehrdeutigkeit erkannt und (plausibel) berücksichtigt hat.
Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 29.98 -
I. VG Meiningen vom 09.11.1998 - Az.: VG 5 K 773/96.Me -