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keine rückwirkende Fiktion der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 9 N 208.05 vom 12.06.2006

Rechtsgebiete:GG, VwGO, KAG
Schlagworte:Berufungszulassungsantrag, ernstliche Richtigkeitszweifel, Grundgebühr, Vorhalteleistung, Inanspruchnahme der V., Inanspruchnahmewille, dezentrale Schmutzwasserentsorgung, Fäkalienbeseitigung, Anschluss- und Benutzungszwang, Fäkalienentsorgungssatzung, Bekanntmachungsfehler, Unwirksamkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs, Heilungssatzung, rückwirkende Anordnung der Anschluss- und Benutzungszwangs, keine rückwirkende Fiktion der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung
Stichwort:keine rückwirkende Fiktion der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung
Leitsatz:Hat ein Grundstückseigentümer bei einem durch formell unwirksame Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang die öffentliche Fäkalienentsorgungseinrichtung für die Entsorgung seiner Fäkaliengrube nicht in Anspruch genommen, führt die rückwirkende Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs mittels einer Heilungssatzung nicht dazu, dass nachträglich eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt, die zur Erhebung einer Grundgebühr berechtigt.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 9 N 208.05




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