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Keine PKH-Bewilligung bei fehlendem Titulierungsinteresse

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Beschluss, 4 Ta 415/05 vom 28.06.2005

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Keine PKH-Bewilligung bei fehlendem Titulierungsinteresse
Stichwort:Keine PKH-Bewilligung bei fehlendem Titulierungsinteresse
Leitsatz:Steht fest, dass das Vertragsende kurz nach Klageerhebung bevorsteht, weil das Arbeitsverhältnis entweder alsbald durch rechtswirksame Befristung endet (§ 15 Abs. 1 TzBfG) oder infolge einer weiteren, nicht angegriffenen Kündigung beendet wird (§ 7 Hs. 1 KSchG), und bis zu diesem Zeitpunkt nach dem üblichen Geschäftsablauf nicht mit einer streitigen Entscheidung gerechnet werden kann, dann fehlt für eine dennoch erhobene Beschäftigungsklage das Titulierungsinteresse. Eine Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel ist nach Vertragsende nicht mehr möglich. Eine solche Klage ist mutwillig erhoben, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 4 Ta 415/05




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