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OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ss OWi 206/06 vom 31.03.2006

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Beschlußverfahren, Widerspruch, keine Zustimmung, Schweigen ist keine Zustimmung, keine Notwendigkeit, Widerspruch mehrmals zu erklären, Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör
Stichwort:keine Notwendigkeit
Leitsatz:Ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs. 1 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Richters, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 206/06




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