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Keine Nachberechnung von Notargebühren nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 507/01 vom 11.06.2002

Rechtsgebiete:KostO
Schlagworte:Keine Nachberechnung von Notargebühren nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
Stichwort:Keine Nachberechnung von Notargebühren nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
Leitsatz:Die materielle Rechtskraft der im Verfahren nach § 156 KostO ergangenen gerichtlichen Entscheidung hindert den Notar, für dasselbe gebührenflichtige Geschäft Kosten nachzuerheben, etwa wegen Annahme eines höheren Geschäftswertes (Bestätigung von Senat DNotZ 1963, 346 = Rpfleger 1962, 456).
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 507/01




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