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keine Mehrfachabrechnung von Wurzelspitzenresektionen an demselben Zahn

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BSG – Urteil, B 6 KA 12/05 R vom 08.02.2006

Rechtsgebiete:SGB I, SGB V, Bema, BMV-Z, EKV-Z, SGB X, BGB
Schlagworte:Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur eines rechtswidrig begünstigenden Honorarbescheides - Vertrauensschutz - keine Mehrfachabrechnung von Wurzelspitzenresektionen an demselben Zahn - sachlich-rechnerische Richtigstellung nach bundesmantelvertraglichen Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar
Stichwort:keine Mehrfachabrechnung von Wurzelspitzenresektionen an demselben Zahn
Leitsatz:1. Ein Honorarbescheid, der den Vertrags(zahn)arzt auf Grund fehlerhafter Anwendung des Bewertungsmaßstabs rechtswidrig begünstigt, kann grundsätzlich rückwirkend korrigiert werden. In besonderen Konstellationen ist eine Korrektur durch Vertrauensschutzgesichtspunkte begrenzt (Abgrenzung zu BSG vom 30.6.2004 - B 6 KA 34/03 R = BSGE 93, 69 = SozR 4-2500 § 85 Nr 11 und Weiterführung von BSG vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

2. Für mehrere Wurzelspitzenresektionen an demselben Zahn kann die Leistung nach Nr 54b oder 54c Bema in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung nur einmal vergütet werden (Bestätigung und Ergänzung von BSG vom 13.5.1998 - B 6 KA 34/97 R = SozR 3-5555 § 10 Nr 1).
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 12/05 R




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