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Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeschluß

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Beschluss, 7 ABR 11/98 vom 08.03.2000

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeschluß
Stichwort:Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ohne Betriebsratsbeschluß
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Übernahme von Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG, die einem Betriebsratsmitglied anläßlich des Besuchs einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, setzt einen Beschluß des Betriebsrats zur Teilnahme an der vom Betriebsratsmitglied besuchten Veranstaltung voraus. Ein vorangehender Beschluß über die Teilnahme an einem anderen Seminar genügt nicht.

2. Ein Beschluß des Betriebsrats, der nach dem Besuch der Schulung gefaßt wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet keinen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Kostentragung (Aufgabe von BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2).

Aktenzeichen: 7 ABR 11/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 8. März 2000
- 7 ABR 11/98 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart Kammer Ludwigsburg
- 20 BV 9/96 -
Beschluß vom 12. November 1996

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 2 TaBV 3/97 -
Beschluß vom 22. Oktober 1997
Volltext: BAG - Beschluss, 7 ABR 11/98




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