( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterKKeine Heranziehung des später hinzutretenden Grundstückseigentümers zu Baukostenzuschuss für abgeschlossene und umgelegte Stromverteileranlage im Außenbereich 

Keine Heranziehung des später hinzutretenden Grundstückseigentümers zu Baukostenzuschuss für abgeschlossene und umgelegte Stromverteileranlage im Außenbereich

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 195/01 vom 15.08.2002

Rechtsgebiete:AVBEltV
Schlagworte:Keine Heranziehung des später hinzutretenden Grundstückseigentümers zu Baukostenzuschuss für abgeschlossene und umgelegte Stromverteileranlage im Außenbereich
Stichwort:Keine Heranziehung des später hinzutretenden Grundstückseigentümers zu Baukostenzuschuss für abgeschlossene und umgelegte Stromverteileranlage im Außenbereich
Leitsatz:Hat der Stromlieferant bei der Herstellung einer Stromverteileranlage zur Elektrizitätsversorgung von Grundstücken im Außenbereich die dafür angefallenen Kosten in gesetzlich zulässiger Höhe auf die Eigentümer der seinerzeit begünstigten Grundstücke umgelegt, so kann ein später hinzutretender Eigentümer, der sein Grundstück ebenfalls an diese Anlage anschließt, zu keinem Baukostenzuschuss für die umlagefähigen Errichtungskosten mehr herangezogen werden. Eine entsprechende Neuaufteilung der umlagefähigen Kosten ist für Grundstücke im Außenbereich nicht vorgesehen.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 4 U 195/01




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/keine-heranziehung-des-spaeter-hinzutretenden-grundstueckseigentuemers-zu-baukostenzuschuss-fuer-abgeschlossene-und-umgelegte-stromverteileranlage-im-

"Keine Heranziehung des später hinzutretenden Grundstückseigentümers zu Baukostenzuschuss für abgeschlossene und umgelegte Stromverteileranlage im Außenbereich - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN