Hat ein nicht postulationsfähiger Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dann löst dieser formrechtswidrige Rechtsbehelf den Suspensiveffekt des § 124 a Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht aus und verhindert damit nicht, dass das (nicht wirksam) angefochtene Urteil mit Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO rechtskräftig wird.