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OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 98/07 vom 09.07.2007

Rechtsgebiete:BRAGO
Schlagworte:Wahlanwaltshöchstgebühr, Überschreiten, keine Hauptverhandlung
Stichwort:keine Hauptverhandlung
Leitsatz:Stehen die gesetzlichen Gebühren in keinem adäquaten Verhältnis mehr zum tatsächlich erbrachten Arbeitsaufwand, kann die Wahlverteidigerhöchtsgebühr bei der Bewilligung einer Pauschvergütung überschritten werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn es nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen ist und deshalb nur relativ geringe Gebühren für die Tätigkeit im Vorverfahren und im außergerichtlichen Verfahren angefallen sind, aber gleichwohl der Tätigkeitsumfang demjenigen bei der Teilnahme an einer mehrtägigen Hauptverhandlung entsprochen hat (noch zu § 99 BRAGO).
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 98/07




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