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keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 121/05 vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Stichwort:keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz:Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB. Revision beim BGH eingelegt, Aktenzeichen: XI ZR 205/06.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 4 U 121/05



KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 133/05 vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Stichwort:keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz:Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB. Revision eingelegt, Aktenzeichen des BGH: XI ZR 207/06
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 4 U 133/05

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 4 U 115/05 vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:HGB
Schlagworte:keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Stichwort:keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz:Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB. Revision eingelegt: AZ des BGH, XI ZR 206/06
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 4 U 115/05


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