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Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO bei vorhandenem gemeinsamen besonderem Gerichtsstand für eine beabsichtigte Drittwiderklage

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 28 AR 116/05 vom 05.01.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO bei vorhandenem gemeinsamen besonderem Gerichtsstand für eine beabsichtigte Drittwiderklage, Zum allgemeinen Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 19a ZPO
Stichwort:Keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO bei vorhandenem gemeinsamen besonderem Gerichtsstand für eine beabsichtigte Drittwiderklage
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 28 AR 116/05




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