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Keine generelle Hinweispflicht des Verkäufers auf Errichtung eines Hauses in Fertigbauweise und Verwendung von Asbest-Zement-Platten

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 8 U 11/07 vom 10.05.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Keine generelle Hinweispflicht des Verkäufers auf Errichtung eines Hauses in Fertigbauweise und Verwendung von Asbest-Zement-Platten
Stichwort:Keine generelle Hinweispflicht des Verkäufers auf Errichtung eines Hauses in Fertigbauweise und Verwendung von Asbest-Zement-Platten
Leitsatz:1. Der Verkäufer eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Vertragsschluss ungefragt darauf hinzuweisen, dass das Haus in Fertigbauweise und nicht massiv errichtet wurde, wenn dieser Punkt bei den Vertragsverhandlungen keine Rolle spielte.

2. Der Verkäufer handelt ferner zumindest nicht arglistig, wenn er bei einem im Jahr 1980 errichteten Einfamilienhaus, bei dem damals zulässigerweise im Außenbereich und nicht frei liegend Zement-Asbest-Platten verwendet wurden, hierauf bei einem Vertragsschluss 2005 nicht hinweist, wenn das Haus im Wesentlichen nicht von ihm selbst, sondern von einem Bauunternehmen errichtet wurde und es in der Nutzungszeit des Verkäufers zu keinen Problemen mit den Baustoffen kam.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 8 U 11/07




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