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Keine Geltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 TaBV 91/02 vom 30.06.2003

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Keine Geltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang, Voraussetzungen der Weitergeltung der im Haustarifvertrag geregelten Vergütung bei Neueinstellungen
Stichwort:Keine Geltung eines Haustarifvertrags nach Betriebsübergang
Leitsatz:1) Unterlässt der Arbeitgeber die Eingruppierung eines einzustellenden Arbeitnehmers und entsteht dadurch ein betriebsverfassungswidriger Zustand nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, kann der Betriebsrat entsprechend § 101 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer nach Maßgabe der anzuwendenden Vergütungsordnung eingruppiert, die Zustimmung dazu beantragt und ein Verweigerungsfall das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchführt.

2) Ein betriebsverfassungswidriger Zustand setzt in einem solchen Fall eine im Betrieb anzuwendende Vergütungsordnung voraus. Die in einem Haustarifvertrag geregelte Vergütungsordnung entfaltet für Arbeitnehmer, die nach dem Übergang des Betriebes eingestellt werden, keine unmittelbare rechtliche Wirkung mehr, sofern der Tarifvertrag nicht arbeitsvertraglich in Bezug genommen wird (BAG 20.06.2001 - 4 AZR 295/00.

3) Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, zukünftig individuelle Vergütungsabreden zu treffen, ohne auf ein bestimmtes Entlohnungssystem zurückzugreifen, fällt die in dem Haustarifvertrag geregelte Vergütungsnordung.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 TaBV 91/02




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