JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, BRRG, BBesG |
| Schlagworte: | Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
| Stichwort: | Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
| Leitsatz: | Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 20.02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, BRRG, BBesG |
| Schlagworte: | Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
| Stichwort: | Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
| Leitsatz: | Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 22.02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, BRRG, BBesG |
| Schlagworte: | Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
| Stichwort: | Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
| Leitsatz: | Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 19.02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, DRiG, BRRG, BBesG |
| Schlagworte: | Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
| Stichwort: | Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
| Leitsatz: | Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 21.02 | |
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