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Keine Gebühr für die Teilnahme an zweiter juristischer Staatsprüfung für Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen.
Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -).
Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -).
Die Länder sind nicht befugt, von Rechtsreferendaren im Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Gebühr für die Teilnahme an der zweiten juristischen Staatsprüfung zu verlangen (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 20.02 -).