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keine Erstattung von Säumniszuschlägen und Nebenforderungen

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 11a/11 AL 83/04 R vom 14.09.2005

Rechtsgebiete:SGB III, SGB IV
Schlagworte:Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis, keine Erstattung von Säumniszuschlägen und Nebenforderungen
Stichwort:keine Erstattung von Säumniszuschlägen und Nebenforderungen
Leitsatz:Nach § 208 SGB 3 in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung sind Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen nicht an die Einzugsstelle zu erstatten (Abgrenzung zu BSG vom 8.4.1992 - 10 RAr 5/91 = BSGE 70, 261 = SozR 3-2400 § 25 Nr 4).
Volltext: BSG - Urteil, B 11a/11 AL 83/04 R




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