JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheides aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags
| Rechtsgebiete: | AO 1977 |
| Schlagworte: | Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheides aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags |
| Stichwort: | Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheides aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags |
| Leitsatz: | 1. Die Bestandskraft eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO 1977 ergangenen Steueränderungsbescheids steht einer erneuten Änderung der Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift unter Berufung auf die vorausgegangene Zustimmung bzw. den vorausgegangenen Antrag entgegen. 2. Die Ersetzungsregelung des § 365 Abs. 3 AO 1977 findet keine analoge Anwendung auf Änderungen nach §§ 172 ff. AO 1977 außerhalb eines Einspruchsverfahrens. |
| Volltext: BFH - Urteil, VI R 14/05 | |
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