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Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheides aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, VI R 14/05 vom 07.11.2006

Rechtsgebiete:AO 1977
Schlagworte:Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheides aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags
Stichwort:Keine erneute Änderung eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ergangenen Änderungsbescheides aufgrund der nämlichen Zustimmung bzw. des nämlichen Antrags
Leitsatz:1. Die Bestandskraft eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO 1977 ergangenen Steueränderungsbescheids steht einer erneuten Änderung der Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift unter Berufung auf die vorausgegangene Zustimmung bzw. den vorausgegangenen Antrag entgegen.

2. Die Ersetzungsregelung des § 365 Abs. 3 AO 1977 findet keine analoge Anwendung auf Änderungen nach §§ 172 ff. AO 1977 außerhalb eines Einspruchsverfahrens.
Volltext: BFH - Urteil, VI R 14/05




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