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keine Erhöhung des Meistgebots um den festgesetzten Ersatzwert eines bestehen bleibenden Erbbaurechts

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KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 382/06 vom 21.04.2009

Rechtsgebiete:KostO, ZVG
Schlagworte:Geschäftswert bei Eintragung des Erstehens im Grundbuch, keine Erhöhung des Meistgebots um den festgesetzten Ersatzwert eines bestehen bleibenden Erbbaurechts
Stichwort:keine Erhöhung des Meistgebots um den festgesetzten Ersatzwert eines bestehen bleibenden Erbbaurechts
Leitsatz:1. Der Geschäftswert für die Eintragung des Erstehens als Eigentümer im Grundbuch bemisst sich nach dem Meistgebot, wenn dieses höher als der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert ist.

2. Der nach § 51 Abs. 2 ZVG festgesetzte Ersatzwert für ein bestehen bleibendes Erbbaurecht ist dem Meistgebot nicht hinzuzurechnen, da der Wert des nicht ablösbaren Erbbaurechts den Verkehrswert des Grundstücks nicht erhöht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 382/06




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