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OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 117/06 vom 27.11.2006

Rechtsgebiete:VV RVG
Schlagworte:Vernehmungsterminsgebühr, Begriff des Verhandelns, keine Einlassung zur Sache
Stichwort:keine Einlassung zur Sache
Leitsatz:Ein Verhandeln im Sinne der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG liegt nicht vor, wenn der inhaftierte Beschuldigte dem zuständigen Richter zur Bekanntgabe eines Haftbefehls vorgeführt wird mit der bloßen Möglichkeit, sich zur Sache und zur Haftfrage zu äußern, hiervon aber - auf Anraten seines Verteidigers - keinen Gebrauch macht. Ein Verhandeln ist auch nicht gegeben, wenn der Verteidiger auf seinen Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 117/06




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