Ein Verhandeln im Sinne der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG liegt nicht vor, wenn der inhaftierte Beschuldigte dem zuständigen Richter zur Bekanntgabe eines Haftbefehls vorgeführt wird mit der bloßen Möglichkeit, sich zur Sache und zur Haftfrage zu äußern, hiervon aber - auf Anraten seines Verteidigers - keinen Gebrauch macht. Ein Verhandeln ist auch nicht gegeben, wenn der Verteidiger auf seinen Antrag als Pflichtverteidiger beigeordnet wird.