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keine Einbeziehung des Kostenstreitwerts bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 375/00 vom 08.02.2001

Rechtsgebiete:BRAGO, GKG, ZPO
Schlagworte:keine Einbeziehung des Kostenstreitwerts bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung
Stichwort:keine Einbeziehung des Kostenstreitwerts bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung
Leitsatz:Gesetz:

§§ 91 a ZP0, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 BRAGO, 12 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO

Leitsatz:

Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung beschränkt sich der Wert des Streitgegenstandes auf den Wert des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache, während die auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten als Nebenforderungen wertmäßig außer Ansatz bleiben.

OLG Hamm, Beschluß vom 08.02.2001 - 23 W 375/00 -
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 375/00




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