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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 10 S 9.06 vom 08.01.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:vorläufiger Rechtsschutz, Nachbar, örtliche Bauvorschriften, Gestaltungssatzung, Dachflächenfenster, Gauben, Erhaltung des Ortsbildes im öffentlichen Interesse, Auslegung, keine Drittwirkung, keine nachbarschützende Wirkung, Darlegungsanforderungen, keine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen
Stichwort:keine Drittwirkung
Leitsatz:Örtliche Gestaltungsvorschriften sind grundsätzlich nicht nachbarschützend, sondern dienen nur dem öffentlichen Interesse.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 10 S 9.06




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