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keine drittschützenden Festsetzungen

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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 2 S 75.07 vom 08.02.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauGB, BauNVO
Schlagworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Entscheidungsmaßstab, Auswirkungen der Verfahrensdauuer, effektiver Eilrechtsschutz, Sachaufklärungspflicht, Entbehrlichkeit einer Ortsbesichtigung, Baunachbarschutz, Pensionsschiff, Außenbereich, nicht privilegiertes Vorhaben, Gebot der Rücksichtnahme, (keine) schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm), (keine) "optisch bedrängende" Wirkung, Gebietsbewahrungsanspruch, Art der baulichen Nutzung, allgemeines Wohngebiet, zulässiger Beherbergungsbetrieb, Maß der baulichen Nutzung, keine drittschützenden Festsetzungen
Stichwort:keine drittschützenden Festsetzungen
Leitsatz:Der Eigentümer eines im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks hat gegen ein im Außenbereich gelegenes "Pensionsschiff" in der Regel nur dann einen Abwehranspruch, wenn das Vorhaben gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt, d.h. wenn von ihm insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen oder eine "optisch bedrängende" Wirkung auf das Nachbargrundstück ausgehen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 75.07




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