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BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 B 126.05 vom 03.03.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, AuslG (außer Kraft getreten)
Schlagworte:Asylantrag, (materielles) Asylgesuch, Abschiebungsverbot, asylrechtlicher Abschiebungsschutz, ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz, zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz, Duldung wegen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots, Duldung wegen im Zielstaat drohender Gefahren, ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), keine Doppelprüfung, kein "Wahlrecht" zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz
Stichwort:keine Doppelprüfung
Leitsatz:Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen; hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 126.05




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