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Keine Bindung des Werkunternehmers an seine Schlussrechnung bei versehentlicher Nichtberücksichtigung eines Teils des Werklohnanspruchs

Entscheidungen der Gerichte

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 71/02 vom 06.02.2003

Hat der Werkunternehmer bei Stellung seiner Schlussrechnung versehentlich die Geltendmachung eines Teils seines Werklohnanspruchs unterlassen und konnte der Auftraggeber dies ohne weiteres erkennen, so kann der Unternehmer die noch ausstehende Vergütung nachfordern.

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