1. Die sich aus den Bundesmantelverträgen ergebende umfassende Befugnis der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden ist in besonderen Konstellationen durch Vertrauensschutz zu Gunsten der Vertrags(zahn)ärzte begrenzt.
Steht bei Erlass der Quartalshonorarbescheide das zu verteilende Gesamtvergütungsvolumen noch nicht abschließend fest, so muss die K(Z)ÄV die Vertrags(zahn)ärzte auf die möglichen Folgen hinweisen, falls die Gesamtvergütungen geringer ausfallen als bei der bisherigen Honorarverteilung zu Grunde gelegt. Andernfalls darf sie die Honorarbescheide später nicht zu deren Lasten korrigieren.
2. Bei der Honorarverteilung dürfen Praxen mit höheren Umsätzen stärker begrenzt werden als umsatzschwächere.